Verwaltung von Eigentümergemeinschaften
Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus dem
Wohneigentumsgesetz (WEG) sowie den Bestimmungen der Teilungserklärung
und den rechtswirksamen Beschlüssen der Eigentümerversammlungen.
Der Verwalter wird durch pflichtgemäßes Ermessen eine ordnungsgemäße
Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in technischer,
bestandserhaltender, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht
gewährleisten, das heißt, die Wohnanlage mit Sorgfalt und nach den
Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes betreuen; dabei wird er alle
mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Regelungen und
Verträge einhalten und durchsetzen.
Er wird in den Fällen, die die Eigentümergemeinschaft als Ganzes
betreffen, der Eigentümergemeinschaft rechtzeitig sachdienliche
Empfehlungen geben, dies bezieht sich auch auf die Empfehlung zur
Einschaltung von Spezialisten und Gutachtern.
Die Aufgaben sind unter anderem:
 | Aufstellung einer Hausordnung und deren Überwachung. |
 | Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung. |
 | Durchführung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung. |
 | Aufstellung des Wirtschaftsplanes. |
 | Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums durch Veranlassung der hierfür erforderlichen Maßnahmen.
|
 | Ordnungsgemäße und gewinnbringende Verwaltung der
gemeinschaftlichen Gelder und sonstiger Vermögensgegenstände der
Gemeinschaft. |
 | Entgegennahme und Abführung von Geldern im Zusammenhang mit der
ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. |
 | Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, die an
die Eigentümergemeinschaft gerichtet sind. |
 | Abschluß von Verträgen und sonstigen Rechtsgeschäften sowie die
Abgabe von rechtserheblichen Willenserklärungen (z.B. Kündigung von
Verträgen).
Abschluß und Controlling von Versicherungen, soweit sie gesetzlich
vorgesehen oder durch Eigentümerversammlung beschlossen wurden. |
 | Kontrolle und Überwachung der Hausmeistertätigkeit. |
 | Der Verwalter wird den Mitgliedern des Eigentümerbeirates
jederzeit Auskunft über seine Wirtschaftsführung erteilen und
Einblick in die die Gemeinschaft betreffenden Unterlagen gewähren.
|
 | Die Vertragsdauer wird in der Regel bei der Verwalterbestellung
festgelegt. Die Konditionen über eine WEG-Verwaltung sind frei
verhandelbar |